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AGB

 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Lochner Verpackung (B2B)

 

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der Firma HANS LOCHNER Verpackung und Hotelpapier GmbH & Co. KG, vertreten durch die Seubert Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Herbert Seubert und Steffen Seubert, Felix-Wankel-Straße 2a, 97526 Sennfeld, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt und dem jeweiligen Auftraggeber.
  2. Sie gelten ausschließlich für die Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („B2B“). Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  4. Die maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.
  5. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Europreise ohne Umsatzsteuer, soweit im Einzelfall nichts anderes angegeben ist. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 2 Gegenstand des Vertrages, Vertragsschluss

 

  1. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Warenverkauf durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber und/oder das Bedrucken von Waren durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber kann über die Website des Auftragnehmers, per Fax, per Email oder per Telefon eine Bestellung der Ware aufgeben und/oder den Auftrag für das Bedrucken von Waren durch den Auftragnehmer erteilen.
  3. Bei einer elektronischen Bestellung erhält der Auftraggeber eine Zugangsbestätigung per Email, in welcher seine Daten und seine Bestellung noch einmal aufgeführt sind. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme zum Vertragsschluss dar. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch ausdrückliche Zusendung einer Vertragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Zusendung der Ware zustande.
  4. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er die Rechnungen elektronisch erhält. Der Auftragnehmer übersendet die elektronischen Rechnungen per Email im PDF-Format

 

§ 3 Abwicklung des Kaufvertrages
 

  1. Die Rechnung des Auftragnehmers ist sofort zur Zahlung fällig. Bei Bankeinzug wird 3 % Skonto gewährt, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird 2 % Skonto gewährt.
  2. Kann der Auftragnehmer auf Grund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Streik, Aufruhr oder ähnlichem Fristen nicht einhalten, verlängern sich diese angemessen.

 

§ 4 Lieferbedingungen

 

  1. Der Auftraggeber trägt die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach der jeweils aktuellen Versandkostenliste auf http://www.lochner-verpackung.de/Liefer-und-Versandkosten-_-1.html. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
  2. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
  3. Soweit das Bedrucken von Waren geschuldet ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, nach der Bestellung durch den Auftraggeber unverzüglich mit dem Druck zu beginnen, sofern der Auftragnehmer nicht im Rahmen der Bestellung oder in der Artikelbeschreibung auf andere Lieferfristen hingewiesen hat. Lieferungen sonstiger Waren werden unverzüglich durchgeführt, sofern der Auftragnehmer nicht im Rahmen der Bestellung oder in der Artikelbeschreibung auf andere Lieferfristen hingewiesen hat.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  5. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht von dem Auftragnehmer ausdrücklich zugesichert wurden.
  6. Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.

 

§ 5 Druckunterlagen

 

  1. Soweit vom Auftragnehmer Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet werden. Vergütet der Auftraggeber die gesamten Kosten, so hat er das Recht, die vorstehend genannten Druckunterlagen herauszuverlangen.
  2. Für Muster, Skizzen, Entwürfe u. a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der anschließende Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht gehen nach Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.
  3. Kosten für nachträgliche Änderungen von Skizzen, Entwürfen, Mustern, Probeandrucken werden nur dann berechnet, wenn die Änderungen vom Auftraggeber veranlasst und mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Soweit Änderungen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung zu stellen.

 

§ 6 Nutzungsrechte

 

  1. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich auf den vertraglichen Verwendungszweck beschränktes Nutzungsrecht für alle von ihm für den Druck bereitgestellten Inhalte, Daten, Bilder, Grafiken, Texte usw. ein.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er die notwendigen Rechte an den von ihm übermittelten Inhalte, Daten, Bilder, Grafiken, Texte usw. hat.

 

 

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel der Waren haftet der Auftragnehmer grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB) bzw. des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB).
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  3. Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 BGB und § 634 BGB beträgt für neue und gebrauchte Ware ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  4. Der Auftragnehmer hat bei Mängeln im Rahmen der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Nachbesserung oder Neulieferung.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. ab Entdeckung des Mangels dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Auftraggeber wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie deren jeweilige Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  7. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Nrn. 5 oder 6 nicht feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  8. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
  9. Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  10. Der Schadensersatzanspruch für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Nr. 9 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  11. Liefert der Auftragnehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
  12. Sollte sich nach Prüfung der beanstandeten Ware herausstellen, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretener Mangel vorliegt, behält sich dieser vor, die Kosten für die ungerechtfertigte Inanspruchnahme gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
  13. Bei der Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
  14. Bei allen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfen, Zeichnungen, Klischees, Filmen, Druckzylindern und -platten werden die erforderlichen Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte des Auftraggebers vorausgesetzt. Der Auftraggeber haftet für alle aus einer Verletzung der vorgenannten Rechte entstehenden Folgen und stellt den Auftragnehmer bei einer Inanspruchnahme durch einen Dritten von jeglicher Haftung frei.
  15. Der Auftraggeber sichert mit Erteilung des Auftrages zu, dass die Inhalte der übertragenen Unterlagen nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
  16. Toleranzen
    1. Gewichtsabweichungen:
      Abweichungen des Flächengewichtes richten sich nach jenen in den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien.

      Falls diese nicht anders festliegen, gelten:
      (1) für Papier ± 15 %
      (2) für Kunststoff ± 15 %
    2. Maßabweichungen:
      Dem Auftragnehmer steht bei allen Lieferungen das Recht auf nachstehende Maßabweichungen zu:
      1. Für Papier und Papierkombinationen:
        Beutel: in der Länge + 4 mm
        in der Breite + 3 %
        für Beutelbreiten unter 80 mm + 2 %
        für Beutelbreiten von 80 mm und mehr
      2. Rollen: in der Breite + 3 mm
        Formate: in der Länge ± 5 mm, in der Breite + 5 mm
      3. Für Kunststoffe + 5 %
    3. Mengenabweichungen:
      Bei allen Anfertigungen behält sich der Auftragnehmer eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge – unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge – vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 20 %:
      1. Bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 100.000 Stück.
      2. Bei Verkauf nach Gewicht: für Gewichte bis 1000 kg.
    4. Diese Gewichts-, Maß- und Mengenabweichungen gelten für Papier- und Plastikverpackungen in Form von Handels- und Umverpackungen, in die Füllgüter verpackt werden. Typisch dafür sind sämtliche im Handel verwendeten Beutel, Zuschnitte und Rollen. Ebenso ist darunter die industrielle Vorverpackung zu verstehen, wie Rollen, Beutel, Einschlagmaterial sowie Zuschnitte.
  17. Druck
    1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z. B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Kleinere Abweichungen der Farben behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Auftraggeber verlangt oder der Auftragnehmer es für notwendig hält. Andrucke ab Maschine werden separat nach Aufwand berechnet.
    2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für Weichmacherwanderungen, paraffinlösliche Farbstoffe oder Bindemittel oder ähnliche Migrationserscheinungen und für die sich daraus herleitenden Folgen. Der Auftraggeber hat insbesondere bei der abzupackenden Ware ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen hinzuweisen. Dies bedarf der Schriftform. Bei Unterlassung haftet der Auftragnehmer nicht.
    3. Bei Codierung und/oder Nummerierung ist die Grafik mit Codierung mit dem Auftragnehmer auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten abzustimmen. Für die Richtigkeit der Code-Anordnung und Platzierung ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr über zur Verfügung gestellte Codierungsvorlagen. Wegen den Toleranzen von Papier, Druckfarben und Leseeinrichtungen kann für eine gleiche Eignung bei verschiedenen Auflagen keine Garantie übernommen werden. Probelieferungen, Vor-, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Auftraggeber durch eine Eingangskontrolle zu prüfen. Der Auftragnehmer kann keine Garantie für Lesbarkeit der Codierung bei flexiblem Material übernehmen. Fehldrucke bis 5 % können nicht zu Beanstandungen führen. Sinngemäß gilt dies auch für die Nummerierung.
  18. Material und Ausführung
    Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes hat der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich den Auftragnehmer über die Verwendung entsprechender Materialien zu unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Anforderungen wie dem Lebensmittelrecht.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung.
  2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht diesem Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Gegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
  3. Für den Fall der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Betrag dieser gelieferten Ware entspricht. Der an den Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Dritten verlangen.
  5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 


§ 9 Verzug

  1. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung seitens des Auftragnehmers in Verzug, wenn er nicht 30 Tage nach Fälligkeit und nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung bezahlt.
  2. Die Verzugszinsen betragen 8 % Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
  3. Das Recht des Auftragnehmers zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den jeweils geschlossenen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
  2. Sofern die Parteien Vollkaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt des Sitzes des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
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